Allgemeine Geschäftsbedingungen
A.M.I - plus GmbH
I. Geltungsbereich – Allgemeines
- Diese Bedingungen gelten für die Firma A.M.I - plus GmbH.
- Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner, im Folgenden Kunde genannt. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware seitens des Kunden als vereinbart. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sämtliche Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Abweichungen von unseren Bedingungen werden für uns erst bindend, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.
- Unser Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Kunden bedeutet niemals Zustimmung.
- Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
- Sämtliche zur Erstellung von Angeboten übergebenen Unterlagen und Informationen, insbesondere Leistungsverzeichnisse, haben rein informativen Charakter und werden nur nach ausdrücklicher Erklärung unsererseits Vertragsbestandteil.
- Soweit wir eine Werkleistung erbringen, gilt die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung mit den sich aus unseren Bedingungen ergebenden Änderungen.
II. Montagebedingungen
- Falls unsere Produkte nach dem Vertrag durch uns montiert werden, gilt die VOB/B und zusätzlich folgende Bedingungen: Schutzgerüste und Auffangnetze gemäß den Unfallverhütungsvorschriften sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Entstehen uns zusätzliche Aufwendungen dadurch, dass der Kunde unzutreffend mitgeteilt hat, dass bauseits alle Voraussetzungen vorliegen und die Montageleistungen erbracht werden können, so ist der Kunde verpflichtet, diesen zusätzlichen Aufwand nach entsprechender Berechnung zu tragen. Durch wetterbedingte Unterbrechungen der Montage geraten wir nicht in Verzug. Technische Zeichnungen sind durch den Kunden schriftlich freizugeben. Vereinbarte Fristen laufen erst mit dem Zugang der Freigabe durch den Kunden. Die DIN 18299 gilt mit der Maßgabe, dass Aufmaßzeichnungen nur geschuldet werden, wenn die Leistung durch ein Aufmaß in Tabellenform nicht nachvollziehbar ist.
- Der Kunde hat auf eigene Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass sein Bauvorhaben die erforderlichen bautechnischen und statischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage unserer Produkte im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften aufweist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, übernehmen wir dafür weder Gewähr noch Haftung.
III. Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind stets freibleibend.
- Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, die für den Umfang der Leistung maßgeblich ist, oder durch Lieferung annehmen können. Nicht zu unseren Leistungen gehören die bauseitig zu schaffenden Montagevoraussetzungen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Deren Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
IV. Preise
- Die im Kaufvertrag angegebenen Preise sind bei einer vereinbarten Lieferfrist bis zu 4 Monaten bindend. Die Preisberechnung erfolgt ausschließlich in EURO.
- Bei einem Auftragswert von unter EUR 1.500,00 werden Versand- und Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis, maximal jedoch in Höhe von 15 % des Auftragswertes, berechnet.
- Bei Rechnungsbeträgen unter EUR 10.000,00 akzeptieren wir keinen Sicherheitseinbehalt. Bei den genannten Rechnungsbeträgen erbringen wir Sicherheit nur, wenn der Kunde die Kosten hierfür trägt.
IV a. Materialpreisgleitklausel
- Ein Vertragspartner hat Anspruch auf eine Anpassung der Vertragspreise, wenn die Materialpreise nach Vertragsschluss aus Gründen steigen oder sinken, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für die Vertragspartner nicht vorhersehbar waren. Dies gilt nicht für Verträge, in denen die geschuldeten Bauleistungen innerhalb einer Frist von maximal vier Monaten ab Vertragsschluss vollständig erbracht werden.
- Zu berücksichtigen sind die jeweils aktuellen Kostenänderungen, soweit diese konkret bei der Abwicklung des Auftrages anfallen und kalkulatorisch nicht vorhersehbar waren. Außer Betracht bleiben Kostenänderungen, soweit diese vom jeweiligen Vertragspartner selbst zu vertreten sind oder soweit diese aus Umständen resultieren, die der jeweilige Vertragspartner selbst schuldhaft gesetzt hat.
- Der Anpassungsanspruch ermittelt sich nach Differenz zwischen ursprünglich kalkulierten Materialkosten (MKursprünglich) und tatsächlich angefallenen Materialkosten (MKtatsächlich). Die übliche Preisschwankung beträgt in der Regel 3 %. Bei Über- oder Unterschreitung erfolgt eine entsprechende Anpassung der Auftragssumme; vereinbarte Nachlässe bleiben zu berücksichtigen. Beide Seiten haben die zugrunde gelegten Materialpreise nachvollziehbar nachzuweisen.
- Der Anpassungsanspruch bezieht sich nur auf jenes Material bzw. jenen Anteil, auf den sich die Preisänderung auswirkt.
- Wir sind im Regelfall nicht verpflichtet, den von uns vorgesehenen Bauablauf aufgrund bevorstehender Preisänderungen zu ändern.
- Ansprüche aus gestörtem Bauablauf bleiben von dieser Klausel unberührt.
V. Zahlungsbedingungen
-
Unsere Kaufpreise und Werkvergütungen sind fällig und zahlbar:
- a. bei Wartungs- und Montageleistungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto;
- b. bei Werkleistungen 30 % der Auftragssumme bei Eingang unserer Auftragsbestätigung und 60 % nach Anlieferung der zu liefernden Materialien. Abschlagsrechnungen sind fällig und zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 18 Tagen netto. Bei Inanspruchnahme der Prüfungsfrist von 2 Monaten für Schlussrechnungen hat die Zahlung netto zu erfolgen. Im Falle nicht erfolgten Abrufes ist die Forderung 4 Wochen nach dem vorgesehenen Liefertermin fällig;
- c. bei reinen Warenlieferungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Spätestens 30 Tage nach Erhalt der Lieferung kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug;
- d. Diese Zahlungsvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Deckungszusage durch unseren Kreditversicherer bzw. der Gestellung einer Bankbürgschaft.
- Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen bedarf unserer Zustimmung.
- Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel müssen notenbankfähig sein. Werden Wechsel nicht fristgerecht übergeben, kann sofortige Bezahlung verlangt werden.
- Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern bis – nach unserer Wahl – eine Vorauszahlung erfolgt oder für die Zahlung eine angemessene Sicherheit geleistet ist. Wird unserem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist – in der Regel zwei Wochen – entsprochen, sind wir ohne Setzung einer weiteren Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
VI. Lieferzeit – Gefahrübergang
- Lieferzeitangaben erfolgen nur annähernd. Wir leisten für die Einhaltung keine Gewähr. Wir kommen nur in Verzug, wenn wir die Umstände, die zum Ausbleiben der Leistung führen, zu vertreten haben. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind, außer im Falle groben Verschuldens, ausgeschlossen.
- Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Lieferungen – auch frei Baustelle oder frei Lager – erfolgen auf Gefahr des Kunden, wobei eine für LKW mit Gesamtgewicht bis 38 t befahrbare Straße vorausgesetzt wird. Liegen die Voraussetzungen nicht vor und entstehen uns Mehraufwendungen, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Gefahr geht mit Verladebeginn im Werk auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch Montageleistungen schulden.
- Soweit wir aufgrund des Verpackungsgesetzes zur Rücknahme von Verpackungsmaterial verpflichtet sind, hat der Kunde das Material auf seine Kosten und Gefahr an uns zurückzuliefern oder die Kosten der Entsorgung zu tragen.
VII. Auftragsstornierungen und Rücklieferung
- Auftragsstornierungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, da die Produkte in der Regel auf Kundenwunsch gesondert gefertigt und konfektioniert wurden.
- Bei kulanterweise akzeptierten Auftragsstornierungen verlangen wir als Arbeitsaufwand und Verwaltungskosten mindestens 15 % des Nettowarenwertes der Angebotssumme.
- Rücksendungen von Waren werden auf Kosten und Gefahr des Kunden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Für den Fall, dass die zurückgesandte Ware Schäden aufweist, sind wir berechtigt, den anteiligen Rückvergütungsbetrag um einen den jeweiligen Schäden entsprechenden Betrag zu kürzen.
VIII. Gewährleistung
Sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, gilt:
- Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt der Liefergegenstand als gebilligt. Verdeckte Mängel sind innerhalb gleicher Frist ab Entdeckung anzuzeigen.
- Bei fristgerecht und ordnungsgemäß eingebrachten Reklamationen, deren Berechtigung wir anerkennen, steht uns das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Eine Übernahme der Aus- und Wiedereinbaukosten erfolgt nicht. § 439 Abs. 3 BGB wird hiermit ausgeschlossen.
- Wählt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch statt der Erfüllung wegen des Mangels zu.
- Bei Kaufverträgen beträgt die Haftung für Mängel grundsätzlich 1 Jahr ab Ablieferung. Bei Werkleistungen an einem Bauwerk und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, beträgt die Haftung für Mängel 2 Jahre. Bei maschinellen, pneumatischen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
- Schadensersatzansprüche gegen uns wegen auf einfache Fahrlässigkeit zurückgehender Mängel sind ausgeschlossen.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Für alle Geräte, die wir von Dritten beziehen, gilt die Werksgarantie des Herstellers.
- Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in unseren Technischen Datenblättern.
- Die unsachgemäße Wartung oder Reinigung unserer Produkte kann zum Erlöschen von Gewährleistungsansprüchen führen.
- Nicht bestimmungsgemäße Belastungen von Tageslichtelementen durch Emissionen z. B. von Fertigungsanlagen oder -verfahren können erhöhten Verschleiß, Funktionsstörungen und Beschädigungen hervorrufen und begründen keine Gewährleistungsansprüche.
IX. Haftungsfreistellung
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, so ist diese für alle Schäden auf den Wert der von uns gelieferten und vom Kunden eingesetzten Waren begrenzt.
X. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor. Leistet der Kunde Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, geht das Eigentum an den bezahlten Teilen auf ihn über. In allen anderen Fällen geht bei Kaufleuten das Eigentum erst dann auf den Kunden über, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten aus allen von uns vorgenommenen Leistungen und Lieferungen getilgt hat.
- Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern.
- Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
XI. Geheimhaltung
- Sämtliche dem Besteller übergebenen Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Produkte, Teile usw. dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auch nach Beendigung des jeweiligen Geschäftes streng vertraulich zu behandeln und auf Verlangen an uns herauszugeben.
- Der Besteller ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die weiteren Kunden des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten.
- Der Besteller verpflichtet sich, alle mit den vertraulich zu behandelnden Daten in Kontakt kommenden Mitarbeiter und andere Personen ihrerseits vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese Verpflichtung auf Anforderung nachzuweisen.
XII. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Rechtswahl
- Erfüllungsort ist Neuburg an der Donau.
- Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Neuburg an der Donau oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
- Hat der Kunde seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland, so gelten auch in diesem Falle deutsches Recht und deutscher Gerichtsstand Neuburg an der Donau.
- Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
