AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- A.M.I - plus GmbH -
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I. Geltungsbereich - Allgemeines
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1. Diese Bedingungen gelten für die Firmen A.M.I - plus GmbH
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2. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit unserem
Vertragspartner, im Folgenden Kunde genannt. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware
seitens des Kunden als vereinbart.
Unsere Bedingungen gelten ausschlie.lich, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen
oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. S.mtliche
Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Abweichungen von unseren Bedingungen werden für
uns erst bindend, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.
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3. Unser Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Kunden bedeutet niemals
Zustimmung.
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4. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
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5. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer ausdrücklichen und
schriftlichen Zustimmung.
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6. S.mtliche zur Erstellung von Angeboten übergebenen Unterlagen und Informationen, insbesondere
Leistungsverzeichnisse, haben rein informativen Charakter und werden nur nach ausdrücklicher
Erklärung unsererseits Vertragsbestandteil.
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7. Soweit wir eine Werkleistung erbringen gilt die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung mit den sich
aus unseren Bedingungen ergebenden Änderungen.
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II. Montagebedingungen
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1. Falls unsere Produkte nach dem Vertrag durch uns montiert werden, gilt die VOB/B und zus.tzlich
folgende Bedingungen: Schutzgerüste, Auffangnetze gemäß den Unfallverhütungsvorschriften sind
uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Entstehen uns zusätzliche Aufwendungen dadurch, dass der
Kunde unzutreffend mitgeteilt hat, dass bauseits alle Voraussetzungen vorliegen und die
Montageleistungen erbracht werden können, so ist der Kunde verpflichtet, diesen zusätzlichen
Aufwand nach entsprechender Berechnung zu tragen. Durch wetterbedingte Unterbrechungen der
Montage geraten wir nicht in Verzug. Technische Zeichnungen sind durch den Kunden schriftlich
freizugeben. Vereinbarte Fristen laufen erst mit dem Zugang der Freigabe durch den Kunden. Die
DIN 18299 gilt mit der Ma.gabe, dass Aufma.zeichnungen nur geschuldet werden, wenn die
Leistung durch ein Aufmaß in Tabellenform nicht nachvollziehbar ist.
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2. Der Kunde hat auf eigene Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass sein Bauvorhaben die
erforderlichen bautechnischen und statischen Voraussetzungen für eine ordnungsgem..e Montage
unserer Produkte im Einklang mit den ma.geblichen gesetzlichen Vorschriften aufweist. Liegen
diese Voraussetzungen nicht vor, übernehmen wir dafür weder Gew.hr noch Haftung.
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III. Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
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1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
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2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung, die für den Umfang der Leistung maßgeblich ist, oder durch Lieferung
annehmen können. Nicht zu unseren Leistungen gehören die bauseitig zu schaffenden
Montagevoraussetzungen.
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3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Weiterhin bedarf deren Weitergabe an Dritte unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
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4. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltende Ertragsprognosen stellen lediglich
Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
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IV. Preise
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1. Die im Kaufvertrag angegebenen Preise sind bei einer vereinbarten Lieferfrist bis zu 4 Monaten
bindend. Die Preisberechnung erfolgt ausschließlich in EURO.
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2. Bei einem Auftragswert von unter EUR 1.500,00.- werden Versand- und Verpackungskosten zum
Selbstkostenpreis maximal jedoch in Höhe von 15% der Auftragswertes berechnet.
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3. Bei Rechnungsbeträgen unter EUR 10.000,00 akzeptieren wir keinen Sicherheitseinbehalt. Bei den
genannten Rechnungsbeträgen erbringen wir Sicherheit nur, wenn der Kunde die Kosten hierfür
trägt.
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IVa. Materialpreisgleitklausel
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1. Ein Vertragspartner hat Anspruch auf eine Anpassung der Vertragspreise, wenn die Materialpreise
nach Vertragsschluss aus Gründen steigen oder sinken, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für
die Vertragspartner nicht vorsehbar waren. Dies gilt nicht für Verträge, in denen die geschuldeten
Bauleistungen innerhalb einer Frist von maximal vier Monaten ab Vertragsschluss vollständig
erbracht werden.
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2. Zu berücksichtigen sind die jeweils aktuellen Kostenänderungen, soweit diese konkret bei der
Abwicklung des Auftrages anfallen und kalkulatorisch nicht vorhersehbar waren. Außer Betracht
bleiben Kostenänderungen, soweit diese vom jeweiligen Vertragspartner selbst zu vertreten sind
oder soweit diese aus Umständen resultieren, die der jeweilige Vertragspartner selbst schuldhaft
gesetzt hat.
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3. Der Anpassungsanspruch ermittelt sich wie folgt:
a. Steigt der Materialpreis im Vergleich zu dem Materialpreis, welchen wir unserem
Vertragspreis zugrunde gelegt haben, um mehr als die übliche Preisschwankung, sind die
Mehrkosten vom Kunden auf unser Verlangen gesondert zu vergüten. Sinkt der
Materialpreis im Vergleich zu dem Materialpreis, welchen wir unserem Vertragspreis
zugrunde gelegt haben, um mehr als die übliche Preisschwankung, ist dieser Minderpreis
auf Verlangen des Kunden bei Ermittlung unserer Vergütung zu berücksichtigen. Die
übliche Preisschwankung beträgt in der Regel 3 %.
b. Unsere Vergütung erhöht sich im Fall einer zu berücksichtigenden Preissteigerung um die
Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Materialkosten (MKtatsächlich) und den
Materialkosten, die ohne die eingetretene Preiserhöhung tatsächlich angefallen wären
(MKursprünglich). Vereinbarte Nachlässe sind zu berücksichtigen. Um diesen Betrag passt
sich die Auftragssumme an.
c. Unsere Vergütung reduziert sich im Fall einer zu berücksichtigenden Preisminderung um
die Differenz zwischen den Materialkosten, die ohne die eingetretene Preisminderung
tatsächlich angefallen wären (MKursprünglich) und den tatsächlich angefallenen
Materialkosten (MKtatsächlich). Vereinbarte Nachlässe sind zu berücksichtigen. Um diesen
Betrag passt sich die Auftragssumme an.
d. Zur Ermittlung der Erhöhung oder Reduzierung unserer Vergütung nach lit. b und c hat der
jeweilige Vertragspartner jeweils die MKursprünglich auf geeignete und nachvollziehbare
Weise nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage einer zum Zeitpunkt der
Angebotserstellung gültigen Preisliste eines geeigneten Lieferanten. Wir sind in diesem
Fall auf Verlangen angehalten, den Vertragspreis so aufzuschlüsseln, dass der enthaltene
Anteil der Materialkosten ersichtlich ist. Die MKtats.chlich sind ebenfalls geeignet und
nachvollziehbar nachzuweisen, bspw. durch eine zum Zeitpunkt der erfolgten Bestellung
gültige Preisangabe des Lieferanten.
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4. Der Anpassungsanspruch bezieht sich nur auf jenes Material / jenen Anteil des Materials, auf den
sich die Preis.nderung auswirkt. Ggf. ist zu differenzieren zwischen Material, welches noch zum
ursprünglich angesetzten Materialpreis beschafft werden konnte und Material, auf welches sich die
Preis.nderung auswirkt.
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5. Wir sind im Regelfall nicht verpflichtet, den von uns vorgesehenen Bauablauf aufgrund
bevorstehender Preis.nderungen zu .ndern, insbesondere müssen wir den Bestell- oder
Fertigungszeitpunkt nicht vorziehen oder nach hinten verschieben und infolgedessen Material oder
gefertigte Bauteile einlagern bzw. erst sp.ter mit der Fertigung beginnen.
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6. Ansprüche aus gest.rtem Bauablauf bleiben von dieser Klausel unberührt.
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V. Zahlungsbedingungen
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1. Unsere Kaufpreise und Werkvergütungen sind f.llig und zahlbar:
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a. bei Wartungs- und Montageleistungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto,
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b. bei Werkleistungen 30% der Auftragssumme bei Eingang unserer Auftragsbestätigung und
60% nach Anlieferung der zu liefernden Materialien. Abschlagsrechnungen sind fällig und
zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 18 Tagen
netto. Bei Inanspruchnahme der Prüfungsfrist von 2 Monaten für Schlussrechnungen hat die
Zahlung netto zu erfolgen. Im Falle nicht erfolgten Abrufes ist die Forderung 4 Wochen nach
dem vorgesehenen Liefertermin fällig.
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c. bei reinen Warenlieferungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder
innerhalb 30 Tagen netto. Sp.testens 30 Tage nach Erhalt der Lieferung kommt der Kunde
auch ohne Mahnung in Verzug.
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d. Diese Zahlungsvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Deckungszusage durch
unseren Kreditversicherer, bzw. der Gestellung einer Bankbürgschaft.
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2. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskr.ftig festgestellten Gegenansprüchen
bedarf unserer Zustimmung.
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3. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen, Diskont und Spesen gehen zu
Lasten des Kunden. Wechsel müssen notenbankf.hig sein. Werden Wechsel nicht fristgerecht
übergeben, kann sofortige Bezahlung verlangt werden.
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4. Tritt in den Verm.gensverh.ltnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, entstehen
insbesondere hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit Bedenken (fruchtlose Vollstreckungsma.nahmen,
Aufhebung der Warenkreditversicherung o. ..), sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern
bis - nach unserer Wahl - eine Vorauszahlung erfolgt oder für die Zahlung eine angemessene
Sicherheit geleistet ist. Wird unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht
innerhalb angemessener Frist - in der Regel zwei Wochen - entsprochen, so sind wir ohne Setzung
einer weiteren Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Ist das Geschäft für den Kunden ein Handelsgesch.ft, so k.nnen wir bei Vorliegen der vorstehenden
Voraussetzungen nach unserer Wahl entweder die unverzügliche Bezahlung aller f.lligen oder noch
nicht f.lligen Ansprüche aus s.mtlichen mit ihm bestehenden Vertr.gen oder Sicherheitsleistung
wegen dieser Ansprüche verlangen. Wir sind berechtigt, die Erfüllung bis zur Bezahlung oder
Sicherheitsleistung zu verweigern.
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VI. Lieferzeit – Gefahrübergang
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1. Lieferzeitangaben erfolgen nur ann.hernd. Wir leisten für die Einhaltung keine Gew.hr. Wir kommen
nur in Verzug, wenn wir die Umstände, die zum Ausbleiben der Leistung führen, zu vertreten haben.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind, au.er im Falle
groben Verschuldens, ausgeschlossen.
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2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter
Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsst.rungen, Streik, Aussperrung,
Mangel an Transportmitteln, beh.rdlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an
Arbeitskr.ften usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verl.ngert sich, wenn wir an der
rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem
Umfang. Wird durch die genannten Umst.nde die Lieferung oder Leistung unm.glich oder
unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverz.gerung l.nger als 2
Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verl.ngert sich die Lieferzeit
oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so k.nnen hieraus keine Schadensersatzansprüche
gegen uns hergeleitet werden. Auf die genannten Umst.nde k.nnen wir uns nur berufen, wenn wir
den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
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3. Lieferungen – auch frei Baustelle oder frei Lager – erfolgen auf Gefahr des Kunden, wobei eine für
LKW mit Gesamtgewicht bis 38 t befahrbare Stra.e vorausgesetzt wird. Baustoffe und Bauteile
müssen auf dem Baugel.nde ohne die Notwendigkeit von Zwischentransporten gelagert werden
k.nnen. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor und entstehen uns
Mehraufwendungen, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
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4. Die Gefahr geht mit Verladebeginn im Werk auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch Montageleistungen schulden. Sofern das angefahrene Material nicht nur
ebenerdig abgesetzt, sondern auf Wunsch des Kunden anderweitig an bzw. auf das Objekt
verbracht werden soll, übernehmen wir keine Haftung für eventuell daraus entstehende Schäden.
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5. Soweit wir aufgrund der Vorschriften aus dem Verpackungsgesetz zur Rücknahme von
Verpackungsmaterial (insbesondere Transportverpackung) verpflichtet sind, hat der Kunde das
entsprechende Material entweder auf seine Kosten und Gefahr an uns zurückzuliefern oder die
Kosten einer erforderlichen Entsorgung zu tragen.
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VII. Auftragsstornierungen und Rücklieferung
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1. Auftragsstornierungen sind grunds.tzlich ausgeschlossen, da die Produkte in der Regel auf
Kundenwunsch gesondert gefertigt und konfektioniert wurden.
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2. Bei kulanterweise akzeptierten Auftragsstornierungen verlangen wir als Arbeitsaufwand und
Verwaltungskosten mindestens 15 % des Nettowarenwertes der Angebotssumme.
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3. Rücksendungen von Waren werden auf Kosten und Gefahr des Kunden nur nach vorheriger
Vereinbarung angenommen. Für den Fall, dass die zurückgesandte Ware Schäden aufweist, sind
wir berechtigt, den gem. Ziffer 2 anteiligen Rückvergütungsbetrag nochmals um einen den jeweiligen
Sch.den entsprechenden Betrag zu kürzen.
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VIII. Gewährleistung -
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Sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, gilt:
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1. Beanstandungen wegen offensichtlicher M.ngel sind, unverzüglich, sp.testens jedoch 5 Werktage
nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt der Liefergegenstand als
gebilligt. Geringfügige Farbtonver.nderungen - z.B. bedingt durch Umwelteinflüsse - gelten nicht als
Mangel. Dies gilt ebenso für geringfügige Oberfl.chenver.nderungen (Farbe, Form) sowie sonstige
geringfügige Erscheinungsm.ngel am Material, die die Funktion nicht beeintr.chtigen. Verdeckte
Mängel sind innerhalb gleicher Frist ab Entdeckung bei uns anzuzeigen.
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2. Bei frist- und ordnungsgem.. eingebrachten Reklamationen, deren Berechtigung von uns anerkannt
wurde, steht uns das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung und Neulieferung zu. Schl.gt die
Nacherfüllung fehl, kann der Kunde einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Liegt der
Lieferung ein Kaufvertrag zugrunde, bleibt das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten,
unberührt. Eine .bernahme der Aus- und Wiedereinbaukosten erfolgt nicht. Åò 439 Abs. 3 BGB wird
hiermit ausgeschlossen.
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3. Wählt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruch statt der Erfüllung wegen des Mangels zu. W.hlt der Kunde nach
gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz statt der Erfüllung, verbleibt die Ware beim Kunden,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschr.nkt sich in diesem Fall auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Weitergehende Ansprüche des Kunden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Erweist sich eine Reklamation als
unberechtigt, so tr.gt der Kunde s.mtliche Kosten in Zusammenhang mit der technischen
.berprüfung.
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4. Bei Kaufvertr.gen betr.gt die Haftung für M.ngel grunds.tzlich 1 Jahr ab Ablieferung der Ware,
sofern der Kunde seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge erkennbarer M.ngel
nachgekommen ist. Wir behalten uns bei der Lieferung eine Abweichung bis zu 10 % der
Bestellmenge vor. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der vom Kunden mit unseren Produkten
hergestellten Erzeugnissen, sowie für ihre praktische Eignung und Anwendbarkeit tr.gt allein dieser
die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
Bei Werkleistungen an einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist oder verwendet wird und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Haftung für Mängel 2 Jahre.
Bei maschinellen, pneumatischen und elektrotechnischen/ elektronischen Anlagen oder Teilen
davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsf.higkeit hat, betr.gt die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich
dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verj.hrungsfrist nicht zu
übertragen. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der vom Kunden mit unseren Produkten
hergestellten Erzeugnissen sowie für ihre praktische Eignung und Anwendbarkeit tr.gt dieser allein
die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
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5. Schadensersatzansprüche gegen uns wegen auf einfache Fahrlässigkeit zurückgehender Mängel
sind ausgeschlossen.
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6. Garantien im Rechtssinne erh.lt der Kunde durch uns nicht. Für alle Geräte, die wir von Dritten
beziehen, gilt die Werksgarantie des Herstellers. Die Gewährleistung für diese Teile wird auf Anfrage
von uns zur Verfügung gestellt.
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7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grunds.tzlich nur die Produktbeschreibung für diese in unseren
Technischen Datenbl.ttern. .ffentliche .u.erungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
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8. Die unsachgemäße Wartung oder Reinigung unserer Produkte kann zum Erlöschen von
Gewährleistungsansprüchen führen.
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9. Nicht bestimmungsgemäße Belastungen von Tageslichtelementen durch Emissionen von z.B.
Fertigungsanlagen und oder -verfahren k.nnen erh.hten Verschlei., Funktionsst.rungen und
Besch.digungen hervorrufen und begründen keine Gew.hrleistungsansprüche.
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IX. Haftungsfreistellung
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Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem
Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter,
und befreit den Kunden nicht vor der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre
Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung
der Produkte erfolgen au.erhalb der Kontrollm.glichkeiten und liegen im Verantwortungsbereich des
Kunden. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, so ist diese für alle Sch.den auf den Wert
der von uns gelieferten und vom Kunden eingesetzten Waren begrenzt. Selbstverst.ndlich
gew.hrleisten wir die einwandfreie Qualität unserer Produkte; Dies bezieht sich nicht auf
Versuchsprodukte.
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X. Eigentumsvorbehalt
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1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Auftrag vor. Leistet der Kunde Abschlagszahlungen nach § 632a BGB geht das Eigentum an den
bezahlten Teilen auf ihn über. In allen anderen Fällen geht bei Kaufleuten das Eigentum erst dann
auf den Kunden über, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten aus allen von uns vorgenommenen
Leistungen und Lieferungen getilgt hat. Wird der Liefergegenstand durch den Kunden zu einer
neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach
§ 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Kunden gehörenden Waren
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns
gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung (§§ 947, 948 BGB).
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2. Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen
Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Andere Verfügungen,
insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung dieser Gegenstände sind dem Kunden
ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
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3. Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung bzw. Einbau der
Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an uns ab. Die abgetretenen
Forderungen dienen unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes. Wird der
Liefergegenstand vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden
Vergütungsanspruch in der Höhe an uns ab, der dem Wert des Liefergegenstandes entspricht. Steht
der Liefergegenstand im Miteigentum des Kunden so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag,
der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Die Abtretung umfasst auch Ansprüche des
Kunden gegen seinen Kreditversicherer für den Fall, dass der Abnehmer des Kunden seinerseits
zahlungsunfähig wird. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Steht dem Kunden ein Anspruch auf
Bestellung einer Sicherungshypothek zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns
über.
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XI. Geheimhaltung
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1. Sämtliche, dem Besteller übergebenen Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Produkte, Teile,
usw. dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auch nach Beendigung des jeweiligen
Geschäftes streng vertraulich zu behandeln und auf Verlangen an uns herauszugeben.
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2. Der Besteller ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten,
die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an
Dritte weiterzugeben. Die weiteren Kunden des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten.
​
3. Der Besteller verpflichtet sich, alle mit den vertraulich zu behandelnden Daten in Kontakt kommenden
Mitarbeiter und andere Personen ihrerseits vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese
Verpflichtung auf Anforderung nachzuweisen.
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XII. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Rechtswahl
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1. Erfüllungsort ist Neuburg an der Donau.
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2. Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Neuburg an der Donau oder nach unserer
Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
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3. Hat der Kunde seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland, so gelten auch in diesem Falle
deutsches Recht und deutscher Gerichtsstand Neuburg an der Donau.
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4. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen
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Stand: 01.06.2025
